Informationen zur Überarbeitung der Graduierungsordnung 2025

Nähere Informationen zur Überarbeitung der Graduierungsordnung

Die Neuerungen in der Graduierungsordnung stehen 2025 im Wesentlichen im Zusammenhang mit den mittelfristig anstehenden Bestrebungen zur zunehmenden Digitalisierung des Graduierungssystems. Systemisch hat dies zur Folge, dass bestehende Regelungen der GrO, wo im Moment absehbar, im Hinblick auf ihre verbesserte digitalisierte Umsetzung angepasst werden müssen oder bereits angepasst wurden.  

Welche neuen Regelungen gibt es im Jahr 2025?
 

1. Dokumentation der Werte und Konzeptionsprinzipien des GMVD Graduierungssystems zum Certified Club Manager
In Zeiten des verstärkten Wandels durch Digitalisierung, sich wandelnder Nachfrage und (irgendwann) absehbarer personeller Veränderungen der Gründungsmitglieder im Graduierungsausschuss sah sich der Ausschuss veranlasst, die DNA des Graduierungssystems, also die wichtigsten und in 15 Jahrenpraxisbewährten Grundprinzipien zu Aufbau und Abläufen auf den ersten Seiten der Graduierungsordnung für die Zukunft zu dokumentieren.

2. Aufhebung des Graduierungsvorbehalts zur Graduierungsfachveranstaltung
Das zur Errichtung des Graduierungssystems im Jahr 2008 beabsichtigte Vorhaben, zu jeder Graduierungsstufe laufbahnstufenbezogene Zusatzausbildungen anbieten zu wollen hat sich leider als zu ambitioniert erwiesen. Leider stand und steht der erwartete wirtschaftliche Aufwand für die ständige Aufrechterhaltung eines anspruchsvollen und stets aktuellen, 4-stufigen Fortbildungssystems nicht im Verhältnis zu den erwarteten Teilnehmerzahlen. Im Hinblick auf die zu erwartenden Herausforderungen durch die IT gestützte Antragsverwaltung wurde das Projekt „Graduierungsfachveranstaltung“ eingestellt und die entsprechenden Registrierungsnummern im Bewertungsverzeichnis gelöscht.

WICHTIG: Der bisher in allen Graduierungsnachweisen enthaltene und mit jedem neuen Graduierungsverfahren verlängerte Graduierungsvorbehalt wird hiermit formell aufgehoben.

3. Änderung der Bezeichnung zum CCM (Cand.) auf CCM cand. (JJJJ)

Die Graduierungsstufe CCM cand. ist die Einstiegsstufe für alle diejenigen Berufsangehörigen, welche die für manch einen (noch) etwas zu hohen Zugangs-anforderungen zum CCM 4 nicht vollständig erfüllen, aber bereits einen professionellen Anspruch an Ihre Berufstätigkeit haben und gerade deswegen am Graduierungssystem teilnehmen wollen. Das Graduierungssystem erwartet für diesen Teilnehmerkreis entsprechend als Mindestanforderung die regelmäßige Erbringung der Fortbildungs- und Netzwerkaktivitäten als Ausdruck ihres Anspruchs zur ernsthaften -Systemteilhabe. Leider war in der Vergangenheit bisweilen festzustellen, dass Teilnehmer der Nachwuchsstufe CCM (Cand.) bezüglich der geforderten Fortbildungs- und Netzwerkmaßnahmen nicht unerheblich hinter den Anforderungen des Graduierungssystems zurückblieben. Um die Gleichstellung dieser Stufe zu den übrigen Stufen hinsichtlich der Erbringung von Fortbildungs- und Netzwerkaktivitäten zu unterstreichen muss für Teilnehmer ab 2025 auch diese Berufsbezeichnung künftig mit Jahresangabe der Zertifizierung/Rezertifizierung geführt werden

4. Umstellung der einzureichenden Graduierungsunterlagen auf Digitalformat
Im Hinblick auf die papierlose Umstellung der Graduierungsanträge in allen Verfahrensgängen lautet §4 Nr. 9 GrO nunmehr:

„Sämtliche Antragsunterlagen sind insbesondere auch unter Beachtung der formellen Vorgaben für die digitalisierte Antragstellung zum jeweils festgesetzten Einsendetermin als unterzeichnete PDF-Datei bei der Geschäftsstelle des GMVD per E-Mail an info (at) gmvd.de fristwahrend einzureichen. Die Nichtbeachtung der formellen Vorgaben führt nach Beurteilung des Graduierungsausschusses entweder zur Weiterbelastung des zusätzlichen Bearbeitungsaufwandes bzw. bei grob ungeordneten oder unvollständigen Antragsunterlagen zur Zurückweisung des Antrags zwecks Nachbesserung durch den Antragsteller.
Einmal eingereichte Antragsunterlagen verbleiben unabhängig vom Ausgang des Graduierungsverfahrens vollständig beim GMVD.“


5. Zulassungsbedingungen im Fall besonders begründeter Einzelfälle
Für zur Aufnahme ins Graduierungssystem besonders zu begründende Ausnahmefälle und deren vom Graduierungsausschuss aufzuerlegenden Ersatzmaßnahmen wurde §5 Abs 3 GrO  wie folgt konkretisiert:

" (1) Der Graduierungsausschuss kann die Zulassung zu einer Graduierung in besonders begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn das Graduierungsziel und die zur Graduierung geltend gemachten Umstände in einem groben Unverhältnis stehen, versagen, mit Auflagen versehen oder unter aufschiebenden Bedingungen erlassen. Der Graduierungsausschuss kann in besonders begründeten Fällen auch eine Graduierung erteilen. Hierzu bedarf es immer eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Graduierungsausschusses und eines persönlichen, qualifizierten Fachgesprächs von mindestens 45 Minuten mit allen Mitgliedern des Graduierungsausschusses (bzw. einer vom Graduierungsausschuss vorgegebenen fachlichen Ersatzmaßnahme)."

6. Wiedereinsetzung der Übergangsbedingungen zur Zulassung langjähriger Berufsangehöriger
In den letzten Jahren traten immer wieder zwischenzeitlich langjährig berufstätige Berufsangehörige an den Graduierungsausschuss heran und äußerten wegen eines befürchteten Reputationsverlustes in ihrem arbeitgebenden Heimatclub das dringende Begehren, direkt in eine Ihnen nach dem Graduierungssystem vermeintlich zustehende, höhere oder sogar höchste Graduierungsstufe (ohne Umweg über die Eintrittsstufe CCM 4), zugeordnet zu werden.

Der Graduierungsausschuss hatte derartige Begehren in der Vergangenheit stets unter Hinweis unter anderem auf die systemische und finanzielle Gleichbehandlung aller Teilnehmer abgelehnt, zumal für diesen Teilnehmerkreis die zentrale Forderung des Graduierungssystems nach einem kontinuierlichen Fortbildungs- und Netzwerkprozess für die Vergangenheit nicht belegt und schon gar nicht überprüft werden konnte.

Im Hinblick auf die bevorstehenden Herausforderungen zur IT-gestützten Antragsverwaltung hat sich der Graduierungsausschuss nunmehr entschieden, diesem Personenkreis nochmals durch eine zeitlich befristete Wiedereinführung der bereits aus der Gründungsphase des Graduierungssystems bekannten und 2013 eingestellten Übergangsbedingungen insbesondere im Hinblick auf den befürchteten Reputationsverlust im Heimatclub, zumindest etwas entgegenzukommen.

Dies allerdings nur unter der Bedingung dass für diese Nachzügler im Verhältnis zu bisher regulär Graduierten keine ungerechtfertigten systemischen oder finanziellen Vorteile bestehen.

§ 14 Übergangsbestimmungen
Für den Zeitraum der Einführungsphase des Graduierungs-systems in den Jahren 2008-2013 war der Graduierungsausschuss berechtigt, besondere Bestimmungen zu erlassen, die eine sach- und fachgerechte Implementierung der Bestandsmitglieder mit ihren unterschiedlichen Voraussetzungen in den geltenden Bedingungsrahmen des Graduierungssystems gewährleisten.

Die Geltung dieser besonderen Bestimmungen sind mit Wirkung zum Graduierungsjahr 2013 ausgelaufen.

Im Hinblick auf die Umsetzung der CCM- Digitalisierungsinitiative soll insbesondere langjährigen Berufsangehörigen, die bisher den rechtzeitigen Zugang zum Graduierungssystem verpasst haben, die Möglichkeit geboten werden sich zeitlich befristet nachträglich (möglichst reputationsneutral) im Graduierungssystem einschreiben zu können.:

Antragsteller zum Einstufungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • die regulären Zulassungsbedingungen sowie
  • insbesondere die Qualifikationspunktzahl als auch
  • die Berufspraxiszeiten als Clubmanager

mindestens zum CCM 2 erfüllen, können für den Geltungszeitraum der Übergangsbedingungen auf Antrag

im Antragsjahr unmittelbar als CCM 3 beginnen.

Dies gilt, soweit sie zum Antragszeitpunkt die für alle Graduierten der Stufe CCM 3 mindestens erforderlichen letzten 72 Monate/Punkte an kontinuierlicher Fortbildung sowie  (ausnahmsweise) für die letzten 36 Monate/Punkte an GMVD Verbandsaktivität nachweisen und weder ein wesentlicher systemischer noch ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil gegenüber Bestandsteilnehmern damit verbunden ist.


Im Ergebnis zusammengefasst dürfen damit langjährige Berufsangehörige zeitlich befristet direkt als CCM 3 (2025) in das Graduierungssystem einsteigen, soweit sie zum 31.12.2024 bezüglich Qualifikations- Punktzahl und Berufserfahrungszeiten mindestens ihre jeweiligen Bedingungen für CCM 2 erfüllen und rückwirkend für Fortbildung mindestens 72 Punkte (in den letzten 72 Monaten) und für Verbandsaktivität mindestens 36 Punkte (in den letzten 72 Monaten) nachweisen.

Wegen des erhöhten Bearbeitungsaufwandes sowie zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile gegenüber Bestandsgraduierten ist in diesem Fall gem. §11 die Summe aus Einstufungs- (für CCM4) und Umstufungsgebühr (für CCM 3) in einem Betrag zu entrichten.

In der Praxis bedeutet dies weiterhin, dass dieser Personenkreis im Folgejahr zu CCM 2 und bei Vorliegen der Voraussetzungen im übernächsten Jahr zu CCM 1 aufsteigen kann. Nutzt diese Chance!

7. Aktualisierung des Bewertungsverzeichnisses

Im Bereich Qualifikation (Anlage 1 GO) wurden folgende Merkmale aktualisiert:

  • Reg.Nr. 06371 ff.  Anrechnung von Graduierungsfachveranstaltungen:  Entfallen
  • Reg.Nr. 071151 ff.Anrechnung von Graduierungsfachveranstaltungen:  Entfallen

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