Informationen zur Überarbeitung der Graduierungsordnung 2023

Informationen zur Überarbeitung der Graduierungsordnung 2023

Auf die erhebliche unterstützende Wirkung der in 2021 neu eingeführten Anrechnung von Verhinderungsgründen (z.B. Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, etc.) bei der Erreichung der anzustrebenden Zielpunktzahl von durchschnittlich 12 Punkten p.a. in Fortbildung und Verbandsaktivität wurde bereits im letzten Jahr ausführlich eingegangen. Diese Regelungen haben sich rückblickend für nicht wenige Teilnehmer bisweilen als sehr hilfreich erwiesen und wurden nochmals klarstellend überarbeitet.

Weniger populär aber mindestens genauso hilfreich insbesondere für den Teil der Graduierten, die sich schon längere Zeit nicht um eine Rezertifizierung gekümmert haben, ist die in 2020 eingeführte Möglichkeit einer Teilaktualisierung.  Die Anforderungen in Fortbildung und Verbandsaktivität können hierbei nach und nach erfüllt werden, freilich um den Preis, dass immer nur auf das Jahr aktualisiert wird, für das auch die Punkte in beiden Wertungen (Fortbildung und Verbandsaktivität) zugleich ausreichen. Zumindest kann so manchmal ein Verlust der Graduierung vermieden werden bzw. kurzfristig verzögert werden.

Welche neuen Bewertungsmerkmale gibt es im Jahr 2023?

I Qualifikation:


1.Neue Bewertung zur PGA Golflehrer Assistenten Ausbildung

Die Bewertung der Golflehrer Assistenten Ausbildung wurde nach Überprüfung erneut bestätigt 

II Fortbildung und GMVD-Verbandsaktivität

1.Kein Coronabonus in 2023 für Fortbildung + GMVD-Verbandsaktivität


Die für die abgelaufene Saison pauschal zuerkannten sechs Corona-Bonuspunkte haben sich vom Konzept her für die auslaufende Corona-Pandemie bewährt. Aufgrund des sich im Jahr 2023 erwartungsweise normalisierenden Seminar- und Networkingbetriebs, hat der Graduierungsausschuss beschlossen, bis auf Weiteres keine Corona Bonuspunkte für 2023 zu vergeben.

2. Verbandspunkte für GMVD Mitarbeiter

Der guten Ordnung halber soll an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass GMVD-Mitarbeiter künftig für ihr besonderes Engagement bei der Berufsausübung in der Geschäftsstelle Punkte in GMVD Verbandsaktivität erhalten.

3. ASGM Veranstaltungen werden in der Wertung „Verbandsaktivität“ den GMVD Veranstaltungen gleichgestellt.

Die bereits seit Längerem für die Schweizer Berufsangehörigen als Sonderfall gehandhabte Praxis der Anerkennung von ASGM-Veranstaltungen in sinngemäßer Anerkennung zu GMVD-Veranstaltungen wurde zu 2023 in der Graduierungsordnung festgeschrieben. (Die Bewertung von Schweizer Fortbildungsveranstaltungen erfolgt nach der allgemein üblichen Bewertungspraxis für alle Fortbildungsveranstaltungen).

4. Befreiungstatbestände wurden im Bereich der maximal anrechenbaren Zeiten/Punktzahlen erneut konkretisiert.

Die getroffenen Konkretisierungen beziehen sich auf Fortbildung und Verbandsaktivitäten und wurden oben bereits angesprochen

Welche neuen Regelungen gibt es im Jahr 2023?

Zu §1 GrO

Die bestehende Regelung wurde klarstellend überarbeitet, indem die dem Graduierungssystem zu Grunde liegenden Leitgedanken des Konzepts nach lebenslangem Lernen und Netzwerken als Bekenntnis  des Graduierten zur proaktiven Eigenleistung sowie die Folgen seiner Nichteinhaltung herausgestellt wurden:

§ 1 Ziel der Graduierung

Mit der Teilnahme am GMVD Graduierungssystem zum Certified Club Manager bekennt sich der Teilnehmer proaktiv zu den Leitgedanken des Konzepts nach lebenslangem Lernen und Netzwerken insbesondere im berufsbezogenen Kontext.

Im Rahmen des Graduierungsverfahrens soll der Teilnehmer nach Maßgabe der jeweils in der aktuellen Graduierungsordnung (GrO) festgelegten und  gültigen Graduierungsbedingungen nachweisen,

  • inwieweit er in einem ausgewogenen Verhältnis von zugelassenen Aus-,Weiter- und Fortbildungsabschlüssen einerseits
    und
    ranchenbezogenen praktischen Berufserfahrungszeiten andererseits ein bestimmtes, berufsfachliches Qualifikationsniveau im Golfbetriebsmanagement erfüllt,
  • inwieweit er durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen sein einmal erworbenes Qualifikationsniveau kontinuierlich aktualisiert und ausbaut,
  • inwieweit er durch ein Mindestmaß an Verbandsaktivitäten den Anforderungen an eine Führungspersönlichkeit im Sinne des Netzwerkgedankens und des Ausbaus sozialer Kompetenzen Rechnung trägt.


Durch die erfolgreiche Teilnahme an einem der drei in §4 Abs.1 GrO vorgesehenen Graduierungsverfahren erhält der Teilnehmer für längstens 6 Jahre das nach §10 Abs. II GrO befristete Nutzungsrecht, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Certified Club Manager“ in ihren nach §7 dieser Graduierungsordnung festgelegten Ausprägungen in der Öffentlichkeit (DACH Region) zu führen. Das Nutzungsrecht an der Graduierungsbezeichnung endet automatisch, wenn nicht innerhalb der 6-Jahresfrist ein Umstufungs-, Aktualisierungs- oder zumindest ein Teilaktualisierungsverfahren erfolgreich absolviert wurde.

 

Zu §6 GrO

Die bestehende Regelung wurde ebenfalls klarstellend überarbeitet und insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung  des Schiedsgerichts konkretisiert:

§ 6 Rechtsbehelf

  1. Gegen die Entscheidung des Graduierungsausschuss ist das Rechtsmittel des Widerspruchs zunächst beim Graduierungsausschuss selbst und ggf. danach in einem weiteren Schritt der  Beschwerde beim Vorstand des GMVD jeweils innerhalb von 4 Wochen ab Entscheidungszugang zulässig.
  1. In Streitfällen ist die Entscheidung eines Schiedsgerichts bestehend aus einem Ehrenmitglied und einem Vertreter des DGV herbeizuführen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

 


Aufteilung des Graduierungsverzeichnisses

Mit der CCM Graduierung (in Verbindung mit einem aktuellen Jahreszusatz) ist die Systemaussage zur Weiterentwicklung der Qualifikation mindestens durch kontinuierliche und damit i.d.R. aktuelle Fortbildung und Teilnahme an Netzwerkaktivitäten verbunden.

Bei CCM Teilnehmern, die länger als 6-Jahre nicht mehr erfolgreich an einem Aktualisierungs- bzw. /Umstufungsverfahren teilgenommen haben, kann die Einhaltung der für das Graduierungssystem zentralen Zertifizierungsaussage nach zeitgemäßer Weiterentwicklung der Qualifikation durch kontinuierliche Fortbildung und Teilnahme an Netzwerkaktivitäten nicht mehr als erfüllt angesehen werden.

Solche Teilnehmer werden künftig, soweit sie nach den neueren Bedingungen der Graduierungsordnung wegen befristeter Lizensierung nicht ohnehin automatisch ausscheiden, innerhalb des Graduierungsverzeichnisses in die Kategorie  der sog. Alumni umgruppiert. Alumni können, soweit sie die Erfüllung der regulären zeitraumbezogenen Graduierungsbedingungen seit dem letzten erfolgreich geführten Graduierungsverfahren vollumfänglich nachweisen einmalig unter Beibehaltung ihrer Graduierungsstufe in den aktuellen Teil des Graduierungsverzeichnisses zurückgeführt werden.

Golf Management Verband Deutschland e.V.  GMVD Marketing GmbH

Isarstraße 3 (Eingang Am Georgenstein)
82065 Baierbrunn-Buchenhain

Telefon: 089 / 99 01 76-30
E-Mail: info (at) gmvd.de 

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