Informationen zur Überarbeitung der Graduierungsordnung 2024
Informationen zur Überarbeitung der Graduierungsordnung 2024
Die Neuerungen im Bewertungsverzeichnis stehen 2024 im Wesentlichen im Zusammenhang mit den mittelfristig anstehenden Bestrebungen zur zunehmenden Digitalisierung des Graduierungssystems. Dies hat zur Folge, dass das seit 15 Jahren sukzessiv erweiterte Bewertungsverzeichnis in seinem System der Registrierungsnummern leicht umstrukturiert und zunehmend weiter differenziert wurde, damit Veranstaltungen eindeutig zu Reg. Nummern zugeordnet werden können.
Welche neuen Regelungen gibt es im Jahr 2024?
I. Regelung der Betreibermitgliedschaft
Neu eingeführt wurde eine Regelung zur Implementierung von sog. “Betreiber-Zusatzpersonen“ die im Rahmen von sog. GMVD-Golfclub/Betreibermitgliedschaften am Graduierungssystem teilnehmen wollen:
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
- Die Allgemeinen Graduierungsbedingungen erfüllt, wer in der Regel spätestens zum letzten Abgabetermin der Graduierungsunterlagen:
(c) im GOLF MANAGEMENT VERBAND DEUTSCHLAND e.V. entweder
- eine persönliche Einzelmitgliedschaft oder
- den Status einer Betreiber-Zusatzperson im Rahmen einer
Golfclub-/Betreibermitgliedschaft
nachweist.
§ 10 Geltungsdauer
Die einmal erworbene Graduierungsbezeichnung „Certified Club Manager (zzgl. Nennung der jeweils aktuell gültigen Graduierungsstufe und dem Jahr der letzten Graduierung)“ kann bis zu 6 Jahre nach dem letzten erfolgreich absolvierten Graduierungsverfahren verwendet werden.
1. Eine Kündigung
- von Formen der GMVD-Einzelmitgliedschaft oder
- einer GMVD-Golfclub-/ Betreibermitgliedschaft bzw.
- die Abberufung oder Nicht-Verlängerung des Status als Betreiber-Zusatzperson einer GMVD- Golfclub-/ Betreibermitgliedschaft
kommt dem Austritt aus dem Graduierungssystem i.S. des. §10 Abs. 2 und seinen Verfahrensfolgen gleich.
CCM-Graduierungen können jeweils zum Beginn einer Graduierungsjahrs wechselseitig zwischen so genannten Betreiber-Zusatzpersonen und Formen von GMVD- Einzelmitgliedschaften zur Übertragung beantragt werden.
II. Einführung der Kappungsgrenze von 36 Punkten für „Fortbildung“ sowie „GMVD Verbandsaktivität und Sonstiges“
Während einige Teilnehmer am Graduierungssystem alljährlich mit Mühe ihre 12 Punkte für Fortbildung und GMVD-Verbandsaktivität zusammensammeln, schieben andere Graduierte zwischenzeitlich einen mittleren dreistelligen Punktevorrat vor sich her. In letzterem Fall wird bei Ausnützen des Punktevorrats eine vieljährige Fortbildungs-und Netzwerkpause für den Graduierten möglich was mit dem Leitmotiv des Graduierungssystems des „Lebenslangen Lernens und Netzwerkens“ unvereinbar ist.
Die Regelung des interperiodischen Punktevortrags hat sich durchaus grundsätzlich bewährt um bisweilen auftretende, im beruflichen wie privaten begründete Punktedefizite auszugleichen, soll aber für die Zukunft zur Begrenzung der Ausfallzeiten auf 36 Punkte in den Wertungen „Fortbildung“ sowie „GMVD Verbandsaktivität und Sonstiges“ begrenzt werden
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen Nr 6
(d) Werden bei einem Graduierungsverfahren die erforderlichen Punktzahlen in den Wertungsbereichen Fortbildung und GMVD-Verbandsaktivität für das aktuelle Kalenderjahr nicht erreicht, erfolgt automatisch eine rechnerische Aktualisierung bis zu dem Jahr, für das die Punktzahlen in beiden vorgenannten Wertungsbereichen gleichzeitig ausreichen (sog. Teilaktualisierung).
Insofern bei einem Graduierungsverfahren die erforderlichen Punktzahlen in den Wertungsbereichen Fortbildung und GMVD-Verbandsaktivität für die betreffende Graduierungsperiode übererfüllt, werden, werden bis zu 36 Punkte je Wertung gem. Reg.- Nrn.07999/08999 auf das folgende Graduierungsverfahren vorgetragen.
III. Implementierung der Regelungen des neu eingeführten Alumniverzeichnises
Die Anfang des Jahres neu eingeführte Unterteilung des Graduiertenverzeichnisses ist auf breite Zustimmung gestoßen. Die zur Einführung vor einem Jahr an dieser Stelle erläuterte Maßnahme wurde nunmehr vom Graduierungsausschuss als feste Regelung in die Graduierungsordnung übernommen.
§ 8 Veröffentlichung im Graduierungsverzeichnis
Die Teilnehmer am Graduierungssystem können zur jederzeitigen Einsicht auf der CCM-Homepage des GMVD unter www.gmvd-ccm.de im Graduiertenverzeichnis bekannt gegeben werden. Das Graduiertenverzeichnis unterteilt sich in die Bereiche „Aktuell“ für aktive und „Allumni“ für nicht aktiv teilnehmende Teilnehmer. Soweit das Nutzungsrecht an der Graduierungsbezeichnung endet, erfolgt in der Regel eine entsprechende Löschung im „aktuellen“ Teil des Graduiertenverzeichnisses und ggf. ein Übertrag in den Allumni Teil.
Ausschließlich im Allumniteil des Graduiertenverzeichnisses aufgeführte Graduierte sind berechtigt, durch erfolgreiche Teilnahme an einem Graduierungsverfahren ihre letzte Graduierung wieder aufleben zu lassen, indem sie für den Zeitraum seit dem letzten erfolgreich durchgeführten Graduierungsverfahren die Erfüllung sämtlicher Anforderungen nachweisen
IV. Zusatzgebühren
Die jeweiligen Anforderungen an einen Nachweis stehen im Bewertungsverzeichnis der Graduierungsordnung, zum anderen sind die generellen Anforderungen im Antragsformular „06-E Informationen zum Antragsverfahren“ hinlänglich beschrieben.
Trotzdem ist festzustellen: Verspätet eingehende Anträge, unvollständige Anlagen oder fehlende Angaben auf Bescheinigungen führen zu erheblichem zeitlichen Bearbeitungsaufwand. Dadurch werden Graduierungsverfahren nicht im ersten Zug erledigt, denn Angaben müssen nachrecherchiert, Unterlagen nachgefordert , alle betroffenen Verfahren erneut aufgegriffen und die nachgelieferten Belege verfahrenstechnisch erneut implementiert werden. Es entsteht schnell ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand, der durch die knapp kalkulierten Verfahrenspauschalen nicht abgedeckt ist. Die häufigsten Mankos im Qualifikationsbereich sind fehlende oder unzureichende Beschäftigungsnachweise (Zeugnisse), falsch abgerufene Handelsregisterauszugsarten, fehlende oder unvollständige Teilnahmeangaben bei den Wertegemeinschaften (Golf & Natur/Leading/Jugend QM/ Turnierausschreibungen) etc. Auch im Fortbildungsbereich wird in Ermangelung von Teilnahmebestätigungen immer wieder versucht Anmeldungen als Nachweis einzureichen, was nicht akzeptiert werden kann. Auch enthalten Teilnahmebestätigungen oftmals keine Angaben zur Veranstaltungsdauer was unnötigerweise eine Anrechnung nur zum Minimalansatz zur Folge hat. Ganze 67% der Anträge des Jahrgangs 2023 waren teilweise mit schweren Mängeln behaftet und mussten nachgebessert werden, um das Graduierungsverfahren ggf. zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Vielen Mängeln wird abgeholfen, manche bleiben als Formalmangel im Graduierungsnachweis bis zum nächsten Verfahren als kosmetisches Manko hängen.
Diese Mängel sind leicht vermeidbar denn: Am besten hilft es, wenn man Bescheinigungen unmittelbar nach Eingang einem „Fastcheck“ unterzieht (Wer bescheinigt wem? Was? für wann? und wie lange?) und danach sogleich im CCM-Ordner für das nächste Graduierungsverfahren ablegt. Nicht nur würde sich dadurch die Gesamtbearbeitungsdauer für einen Graduierungsjahrgang insgesamt nicht unerheblich verkürzen, zunehmende dokumentarische Disziplin ist auch für die oben bereits angesprochene Digitalisierung von Nöten, denn eine künftige Eingabemaske akzeptiert gnadenlos keine fehlenden Daten oder Anlagen.
Der Graduierungsausschuss behält sich deshalb vor, den Aufwand für grob unvollständige oder fehlerhafte Antragsunterlagen (d.h. bei mehr als 3 Mängeln) zumindest teilweise im Rahmen einer Zusatzgebühr weiterzubelasten und hat dazu die Grundlagen in der Graduierungsordnung gelegt:
§ 11 Gebühren und Zahlungsbedingungen
Zuschlag für Bearbeitung von EUR 60,- /ab 4 Mängeln
Antrags- und Nachweismängeln
Welche neuen Bewertungsmerkmale gibt es im Jahr 2024?
I Qualifikation:
1. Zulassung der Golffachausbildungen zur Bewertung
Bisher waren die Golffachausbildungen Golfbetriebswirt (DGV) und Golfbetriebsmanager (IST). Zulassungsvoraussetzung, d.h. also quasi Eintrittskarte zum Graduierungssystem.
Durch die in jüngster Zeit erfolgte zusätzliche Zulassung kaufmännisch geprägter Hochschulabschlüsse (in Verbindung mit 24 Monaten CMR Berufspraxis) und deren gleichzeitige Bewertung im Qualifikationsbereich entstand die aus Gründen der Gleichbehandlung die Notwendigkeit, auch die Golffachausbildungen zur (auch nachträglichen) Bewertung zuzulassen.