Graduierungsverfahren

Anerkannte Verhinderungsgründe bei Fortbildung und GMVD Verbandsaktivitäten

 

Das Erbringen der erforderlichen Punktzahlen in den Bereichen Fortbildung und GMVD-Verbandsaktivität (jeweils durchschnittlich 12 Punkte/Jahr) ergibt sich aus einer der Grundanforderungen des Graduierungssystems nach "Lebenslangem Lernen" (§1 GrO). Danach bekennen sich Graduierte durch ihre Teilnahme am Graduierungssystem dazu, ihr (z.B. während des Studiums oder der Berufsausbildung) erworbenes Qualifikationsniveau durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen kontinuierlich zu aktualisieren und/oder sogar auszubauen.

 

In Abhängigkeit von den persönlichen und/oder beruflichen Umständen eines Teilnehmers kann es wegen objektiv wichtiger Verhinderungsgründe (z.B. Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, Auslandsaufenthalt, etc.) geschehen, dass die Kontinuität der Fortbildungsmaßnahmen nicht immer im geforderten Umfang geleistet bzw. nachgewiesen werden kann. Hierzu regelte bisher §2 Abs 6 GrO verschiedene Befreiungstatbestände, die nunmehr wegen ihrer unterschiedlichen praktischen Handhabungen in das Bewertungsverzeichnis und gleichzeitig dem Grunde nach auch in die jeweiligen Antragsformulare überführt wurden. Durch diese Maßnahme soll erreicht werden, dass Graduierte künftig beim Ausfüllen der Anträge daran denken, besondere Umstände wie Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, etc. rechtzeitig in das Antragsverfahren einfließen zu lassen, sodass das Erreichen der vorgegebenen Punktzahlen nicht beeinträchtigt wird.

Kommt ein Befreiungsgrund im Bereich Fortbildung zum Tragen, gilt dieser oftmals gleichzeitig auch für die Wertung unter GMVD Verbandsaktivität:

Erfahrungsgemäß sollten sich künftig nicht wenige Graduierte durch die Anwendung der vorgenannten Regelungen erheblich leichter damit tun, die Vorgaben in den Wertungen, Fortbildungen und Verbandsaktivitäten gerechtfertigter Weise zu erfüllen. 

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