Graduierungsverfahren
Anerkannte Verhinderungsgründe bei Fortbildung und GMVD Verbandsaktivitäten
Das Erbringen der erforderlichen Punktzahlen in den Bereichen Fortbildung und GMVD-Verbandsaktivität (jeweils durchschnittlich 12 Punkte/Jahr) ergibt sich aus einer der Grundanforderungen des Graduierungssystems nach "Lebenslangem Lernen" (§1 GrO). Danach bekennen sich Graduierte durch ihre Teilnahme am Graduierungssystem dazu, ihr (z.B. während des Studiums oder der Berufsausbildung) erworbenes Qualifikationsniveau durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen kontinuierlich zu aktualisieren und/oder sogar auszubauen.
In Abhängigkeit von den persönlichen und/oder beruflichen Umständen eines Teilnehmers kann es wegen objektiv wichtiger Verhinderungsgründe (z.B. Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, Auslandsaufenthalt, etc.) geschehen, dass die Kontinuität der Fortbildungsmaßnahmen nicht immer im geforderten Umfang geleistet bzw. nachgewiesen werden kann. Hierzu regelte bisher §2 Abs 6 GrO verschiedenen Befreiungstatbestände, die nunmehr wegen ihrer unterschiedlichen praktischen Handhabungen in das Bewertungsverzeichnis überführt werden. Kommt ein Befreiungsgrund im Bereich Fortbildung zum Tragen, gilt dieser oftmals gleichzeitig auch für die Wertung unter GMVD Verbandsaktivität.
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