Graduierungsverfahren

1) 6-Jahresfrist läuft zum 31.12.2019 ab

Mit Auslauf der Übergangsbedingungen zum Graduierungsjahrgang 2012/2013 wurde gleichzeitig für die Zukunft in der Graduierungsordnung festgelegt, dass Teilnehmer grundsätzlich spätestens nach 72 Monaten erfolgreich aktualisiert oder umgestuft haben müssen, um ihre bereits erworbene Graduierungsstufe zu erhalten


In der Praxis bedeutet dies, dass Teilnehmer, die in den letzten sechs Jahren noch nicht aktualisiert oder umgestuft haben, zum Ende des Jahres 2019 um eine Stufe zurückgestuft werden (Stufen CCM 4 bis CCM 1) können oder aus dem Graduierungssystem ausscheiden (Stufe CCM cand.). Dies gilt soweit dieser Personenkreis nicht bis zum 31.12.2019 durch den Nachweis ausreichender Fortbildungs- und Netzwerk-Maßnahmen (i.d.R. jeweils 12 Punkte/Jahr) die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aktualisierung/Umstufung in 2020 oder seit diesem Jahr für eine erfolgreiche Teilaktualisierung (Siehe folgender Abschnitt) schafft.


2) Neue Regelung: Verschiebung der 6-Jahresfrist durch Teilaktualisierung gem. §2 Abs. 6 d GrO

Bisher war es für eine erfolgreiche Aktualisierung oder Umstufung erforderlich, jeweils (durchschnittlich) 12 Punkte/Jahr seit dem letzten erfolgreich durchgeführten Graduierungsverfahren nachzuweisen. Im Ergebnis durften Graduierte bei einem erfolgreich abgeschlossenen Verfahren den aktuellen Jahrgang in ihrer Graduierung führen.


Mit der seit diesem Jahr neu eingeführten Teilaktualisierung besteht nunmehr die Möglichkeit, dass Graduierte nicht auf das aktuelle Jahr (also z.B. 2019) aktualisieren, sondern ihre Graduierung auf ein Jahr in der Vergangenheit aktualisieren, für das die individuell nachgewiesenen Punktzahlen ausreichen.


Beispiel:
Ein Teilnehmer hat im Jahr 2013 als CCM 2 (2013) eingestuft. Er hat seit dem weder aktualisiert noch umgestuft und in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2018 in Fortbildung 25 Punkte und in Verbandsaktivität 52 Punkte gesammelt.

a) Für eine Aktualisierung/Umstufung auf CCM 2 (2019) wären bei sechs Jahren unterlassener Aktualisierung/Umstufung jeweils 72 Punkte erforderlich. Nach der bisherigen Regelung wäre in dem oben genannten Beispiel eine Aktualisierung wegen zu geringer Punktzahlen nicht möglich.

b) Da der Teilnehmer aber in beiden Wertungen mindestens 24 (2x12) Punkte gesammelt hat, kann er nach der neuen Regelung nunmehr eine Teilaktualisierung auf CCM 2 (2015) anstatt auf CCM 2 (2019) anstreben.

Der Effekt: Der Graduierte im Beispiel kann im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingeführte 6-Jahresfrist Zeit gewinnen und seine Graduierungsstufe für weitere zwei Jahre behalten. In dieser Zeit kann er zusätzliche Punkte erwerben, um die Graduierung mittelfristig auf das dann jeweils aktuelle Niveau (z.B. 2022) anzuheben.


Wichtig: Hervorzuheben ist, dass eine Teilaktualisierung grundsätzlich nur im Rahmen eines Aktualisierungsverfahrens möglich ist. Für ein erfolgreiches Umstufungsverfahren bleibt die Erbringung der zeitraumbezogenen Anforderungen auf das Niveau des Antragjahrs nach wie vor unabdingbar.


§2 Abs.6 GrO lautet entsprechend:
(d) Wird bei einem Aktualisierungsverfahren die erforderliche Punktzahl zur Erfüllung der zeitraumbezogenen Graduierungsbedingungen auf das aktuelle Kalenderjahr nicht erreicht, erfolgt automatisch eine rechnerische Aktualisierung auf das Kalenderjahr für das in beiden zeitraumbezogenen Wertungen die Punktzahlen ausreichen (sog. Teilaktualisierung).


3) Bewertungsverzeichnis für GMVD-Verbandsaktivität

a) Reg. Nr.: 08956
Best Practise-Preisträger bzw. Publikation eines Best Practise-Beispiels zum Golfbetriebsmanagement

Der Graduierungsausschuss beabsichtigt die „Managing competence“ als CCM-Teilnehmer künftig stärker herauszustellen. Dies klappt natürlich nur, wenn auch möglichst viele CCM mitmachen:

Unter anderem durch eine Honorierung mit Verbandspunkten sollen Teilnehmer künftig stärker motiviert werden, ggf. mit Unterstützung des Graduierungsausschusses sich fachlich in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Hierbei können Best Practise-Beispiele auf der heimischen Golfanlage, geeignete Auszüge aus Diplomarbeiten, Besinnungsaufsätze/Substantielle Kommentierungen zu Themen aus der Golfbetriebsbranche oder Beiträge zu Sammelwerken als Beitrags- und damit als Bewertungsgrundlage dienen und führen zu 2 Punkten je Beitrag in der Verbandswertung.


b) Reg. Nr.: 08998
Stärkung des Berufsverbands durch Mitglieder- und Partner-Werbung

Unser Berufsverband – und damit auch CCM – kann seine Aufgaben umso besser bewirken, je mehr es gelingt, insbesondere neue Berufskollegen, aber auch Golfanlagen oder Wirtschaftspartner als Mitglieder zu gewinnen. Neben der ständigen Verbreiterung der wirtschaftlichen Basis ist es gerade für CCM von besonderer Bedeutung, im Interesse seiner Graduierten auch von den verantwortlichen Entscheidern auf den Golfanlagen (Vorstände, Geschäftsführer, Gesellschafter, Ausschussmitglieder etc.) wahrgenommen zu werden. Es soll deshalb gerade auch über CCM angestrebt werden, die Golfanlagenmitgliedschaften im GMVD zu fördern. So kann der Verband seine Mitglieder dabei unterstützen, die relevanten Themen bei den zuständigen Entscheidern auch zu platzieren. Als zusätzliche Motivation, die Verbandsbasis zu stärken, honoriert das Graduierungssystem generell die Mitgliedswerbung mit 3 Punkten im Bereich Verbandsaktivität.

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