Fortbildung und/oder GMVD-Verbandsaktivität

Bereits bisher gab es mit §2 Abs VIc GrO eine Regelung, wonach besonders zeitaufwendige Qualifizierungsmaßnahmen (wie z.B. der DGV-Golfbetriebswirt) jeweils im Schulungs- und zusätzlich im Prüfungsjahr zu einer Befreiung von den geforderten Fortbildungs-/Verbandspunkten führen konnten. So sollte eine zeitliche Überbeanspruchung der CCM-Teilnehmer dadurch vermieden werden, dass letztere zusätzlich zu den zeitlichen Belastungen der Qualifizierungsmaßnahme (hier: DGV-Golfbetriebswirt) auch noch die zeitlichen Belastungen der jährlich zu erbringenden Fortbildungen und Verbandsaktivitäten (hier: durchschnittlich 12 Punkte= 4 Tage/Jahr) „zu stemmen“ hatten.  


Mit der Graduierungsordnung 2017 tritt anstelle der bisherigen Befreiungsregel von der Fortbildung bei größeren Qualifizierungsmaßnahmen künftig eine Punktegutschrift in den Bereichen Fortbildung und Verbandsaktivität in Höhe der durch die jeweilige Qualifizierungsmaßnahme entstehenden zeitlichen Doppelbelastung.  


Beispiel: Ein CCM Teilnehmer hat eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert (z.B. IHK-Sachkundenachweis Gastronomie). Hierfür erhält er auch künftig unverändert 2 Punkte im Qualifizierungsbereich. Künftig erhält er aber für diese Qualifizierungsmaßnahme z u s ä t z l i c h auch Punkte in den Bereichen "Fortbildung" und "Verbandsaktivität".  


Damit wird es für Teilnehmer im Ergebnis leichter, in den Jahren, in denen eine Qualifizierungsmaßnahme ansteht, die unverändert geltenden Fortbildungs- und Verbandsaktivitäts-Anforderungen von jeweils durchschnittlich 12 Punkten/Jahr angemessen zu erfüllen. Die Umrechnung einer Qualifizierungsmaßnahme in Fortbildungs- und Verbandsaktivitätspunkte erfolgt dabei nach dem bisher bewährten Maßstab von 3 Punkten/Seminartag wobei sich die Höchstpunktzahl im Schulungs-und Prüfungsjahr jeweils an der Differenz des jeweils aktuellen Punkteguthabens zur jährlich zu erbringenden Mindestpunktzahl von 12 Punkten orientiert.  


Beispiel: Der vorgenannte Beispielteilnehmer hat im laufenden Jahr reguläre Fortbildungen bzw. Verbandsaktivitäten im Wert von jeweils 10 Punkten erbracht, es fehlen ihm also auf die Regelgrenze von 12 Punkten/Jahr insgesamt 2 Punkte. Für die o.g. Qualifizierungsmaßnahme (z.B. IHK-Sachkundenachweis Gastronomie) erhält er künftig zusätzlich zu den 2 Punkten im Qualifizierungsbereich auch 3 Punkte/Seminartag jeweils in den Bereichen "Fortbildung" und "Verbandsaktivität". Um die Fortbildungsanforderungen nicht zu verwässern, werden aber (im Jahr der Qualifizierungsmaßnahme) maximal die zur Erreichung der Mindestpunktzahl (12 Punkte) erforderlichen Punkte gewährt. (Im vorliegenden Beispielfall erhält er maximal so viele Punkte wie er zum Erreichen der Mindestpunktzahl von 12 Punkten benötigt, bei 10 Bestandspunkten also 2 Zusatzpunkte.)  


Umgesetzt werden die vorstehenden Ausführungen im Einzelnen durch die folgenden Positionen der Anlagen 2 und 3 des Bewertungsverzeichnisses:

Golf Management Verband Deutschland e.V.  GMVD Marketing GmbH

Isarstraße 3 (Eingang Am Georgenstein)
82065 Baierbrunn-Buchenhain

Telefon: 089 / 99 01 76-30
E-Mail: info (at) gmvd.de 

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