Vorbemerkung
Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Auswahl häufig gestellter Fragen (FAQ) und deren Beantwortung zum Themenbereich des GMVD Graduierungssystems.
Hierzu bitten wir Sie Folgendes zu beachten:
Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt nach bestem Wissen der beteiligten Funktionsträger, kann aber für Ihre Graduierung lediglich empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter haben.
Verbindliche Aussagen zu Einzelfällen können immer nur in Kenntnis der relevanten Einzelumstände nach einer formellen Entscheidung durch den Graduierungsausschuss erfolgen.
Die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der FAQ sollen Ihnen aber z.B. ein Gefühl dafür vermitteln, welche Motive, Begründungen und Maßstäbe für den Graduierungsausschuss bei seinen Entscheidungen und insbesondere bei der Ausübung von Ermessensspielräumen vermutlich eine Rolle spielen werden.
Diese FAQ befindet sich auch nach der eigentlichen Einführungsphase des Graduierungssystems in einer ständigen Fortentwicklung. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dieser Seite immer mal wieder einen Besuch abzustatten, um sich auf den neuesten Stand zu bringen.
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Wie kann man die unterschiedlichen Graduierungsstufen interpretieren?
Nachdem zwischenzeitlich Erfahrungen von zwei Graduierungsjahrgängen auf dem Tisch liegen, hat der Graduierungsausschuss eine Feinjustierung der Abgrenzung bei den abgestuften Graduierungszielsetzungen (Qualifikationsschwerpunkte) vorgenommen. Die Überarbeitung konzentrierte sich dabei vor allem auf eine präzisere Darstellung der Verteilung und Gewichtung von Fach- und Führungskompetenzen in der jeweiligen Graduierungsstufe, die nachstehend durch die „beispielhafte Karrierestufe“ veranschaulicht werden sollen:
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Wie werden Berufserfahrungszeiten aus golffremden Berufen anerkannt?
Ein verschiedentlich angeregter Verbesserungswunsch am Graduierungssystem war bisher die mangelnde Berücksichtigungsfähigkeit golffremder Berufserfahrungszeiten vor dem Hintergrund, dass im Golfbetriebsmanagement eine nicht unbeträchtliche Zahl von sog. „Seiteneinsteigern“ als berufsangehörige Kollegen tätig sind.
Der Graduierungsausschuss stand bei der regelungstechnischen Umsetzung dieses Wunsches vor der großen Herausforderung, den Nutzen den ehemals golfbetriebsfremde Tätigkeiten eines Antragstellers für die Tätigkeit im Golfbetriebsmanagement gehabt haben können, möglichst objektiv erfassen und bewerten zu können, ohne die jeweilige Tätigkeit wirklich beurteilen zu können.
Hierzu wurde mit § 2 Abs. 8 GrO eine Regelung erarbeitet, die versucht, den berechtigten Interessen von Seiteneinsteigern gerecht zu werden, ohne dabei die Interessen „klassischer“ Laufbahnabsolventen und die Anforderungen des Graduierungssystems an eine sachgerechte Beurteilung aus den Augen zu verlieren. Im Ergebnis kann die o.g. Regelung zu einer Anerkennung von bis zu 48 Monaten berufsfremder Erfahrungszeiten führen, unter der Bedingung,
Sind im Wesentlichen die o.g. Bedingungen erfüllt, können golfbetriebsfremde Berufszeiten sowohl durch eine begrenzte Anrechnung von Qualifikationspunkten, vor allem aber durch die begrenzte Anrechnung von Berufsfacherfahrungszeiten in der Gesamtbewertung zur Graduierung berücksichtigt werden.
Werden Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung berücksichtigt?
Zu einer umfassend entwickelten Managementpersönlichkeit gehören nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen der Personalentwicklung neben der fachlich orientierten Fortbildung auch individuelle Maßnahmen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung.
Das GMVD Graduierungssystem hat diese Beobachtung für sich aufgegriffen und wird daher mit Beginn des Graduierungsjahrgangs 2010 die Anerkennung von Einführungsmaßnahmen wie z.B. Teilnahme an einführenden Sport- und Fitnesskursen, Autogenes Training etc. unter Anlegung eines angemessenen Maßstabes (wie z.B. öffentliche Anerkennung durch Deutsches Sportabzeichen oder Förderung durch die Krankenkassen) prüfen und in gewissen Grenzen mit einer entsprechenden Bepunktung fördern.
Um den fachlichen Standard des CCM durch eine solche Maßnahme nicht in Frage zu stellen, ist vorsorglich hervorzuheben, dass keine Anrechnung im Bereich „Qualifikation“ oder „Fortbildung“, sondern ausschließlich im Bereich „GMVD Verbandsaktivität und Sonstiges“ und nur mit maximal 4 von 24 Punkten in 24 Monaten erfolgen kann.
Gleichzeitig wurde in diesem Zusammenhang in der Graduierungsordnung eine Umwidmung des Bereichs Verbandsaktivitäten von „GMVD Verbandsaktivität“ in „GMVD Verbandsaktivität und Sonstiges“ erforderlich.
Gibt es noch Übergangsregeln?
Im Hinblick auf die verschiedenen Änderungen des Graduierungssystems wurde ausschließlich für künftige Teilnehmer am Einstufungsverfahren eine Ausdehnung der Gültigkeit der Übergangsbedingungen bis zum 30.06.2012 beschlossen.
Nicht zuletzt aus vorgenanntem Grund wurde aus formellen Gründen eine Umgliederung der Übergangsbedingungen aus dem Erläuterungsteil der Broschüre (Seiten 3-18) in die Anlage zur Graduierungsordnung vorgenommen.
Im Hinblick auf die verlängerte Gültigkeit der Übergangsbedingungen und die bisherige Graduierungspraxis werden die Übergangsbedingungen wie folgt geändert / ergänzt:
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Welche klarstellenden Änderungen und Ergänzungen wurden noch vorgenommen?
Zum besseren Verständnis der Graduierungsordnung wurden noch folgende Änderungen bzw. Ergänzungen mit lediglich klarstellender Funktion in nachfolgend genannten Regelungen vorgenommen:
Achtung: In diesem Zusammenhang werden nur Änderungen zum Regelungszustand 2010 angesprochen soweit sie nicht bereits wegen ihrer besonderen Bedeutung im Rahmen des Newsletters als offiziellem Mitteilungsorgan zum CCM erläutert wurden.
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Welche Änderungen gibt es im Bewertungsverzeichnis?
Das Bewertungsverzeichnis wurde in den nachfolgenden Positionen geändert bzw. ergänzt:
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Ich wurde 2008 graduiert. Steht jetzt eine Aktualisierung an?
Mit Ablauf des 30. Juni 2010 endete für alle Teilnehmer des „Graduierungsjahrgangs 2008“ die erste Graduierungsperiode, sodass sich im Hinblick auf ihre CCM Graduierung die Frage stellt:
Wie geht’s weiter, Umstufungs- oder Aktualisierungsgraduierung, „upgrade oder (nur) update?“
Unter Umständen haben Sie inzwischen die Voraussetzungen für eine höhere Graduierungsstufe erreicht. In diesem Fall ist ein Umstufungsverfahren angezeigt.
Zur Bestätigung Ihrer bisherigen Stufe, kommt für Sie das Aktualisierungsverfahren in Frage.
Aktualisierung oder Umstufung: Was muss ich tun?
Beide Verfahren sind in der Bearbeitung vom Grundsatz her dem bereits bekannten Einstufungsverfahren sehr ähnlich, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Die Vorbereitung der Nachweise ist wesentlich einfacher geworden, denn:
Für Teilnehmer am Aktualisierungsverfahren gilt:
Für Teilnehmer am Umstufungsverfahren g i l t e r g ä n z e n d für die einzureichenden Nachweise zum Bereich Qualifikation/Berufserfahrung:
Für alle Verfahrensgänge gilt: Sie müssen bis spätestens 15.01.2011 Ihre vollständigen Antragsunterlagen ausgefüllt und unterschrieben an die Geschäftsstelle zurückgesandt haben.
Alle eingesandten Unterlagen werden vom Graduierungsausschuss wie gewohnt belegmäßig geprüft, in der bereits bekannten Weise im Rahmen eines Graduierungsnachweises voraussichtlich bis Mitte April nachvollziehbar dokumentiert und an die Teilnehmer im Rahmen der Mitgliederversammlung bzw. postalisch bekanntgegeben.
Sollten Sie hierzu, und insbesondere zur Chancenabwägung für eine erfolgreiche Umstufungsgraduierung Fragen haben, steht Ihnen zu deren Beantwortung die Geschäftsstelle, aber wie gewohnt auch unser Hotline Service zur Verfügung.
Kennt der GMVD die von mir besuchten Fortbildungen und Verbandsaktivitäten?
Auch die GMVD Geschäftsstelle versucht immer wieder die Mitgliederbelastung zu minimieren und bietet deshalb für Sie einen neuen Service an:
Durch die Kooperation der meisten branchenbezogenen Bildungsanbieter mit dem GMVD Graduierungssystem (für Sie erkennbar am CCM Logo in der Seminarausschreibung des jeweiligen Anbieters) wird die Teilnahme an einer Fortbildung für Teilnehmer am Graduierungssystem auf Wunsch automatisch an die GMVD Geschäftsstelle übermittelt und dort zentral erfasst
Sogenannte „Aktivitäts-Kontoauszüge“, die Ihre Aktivitäten in den Bereichen „Fortbildung“ sowie „Verbandsaktivität und Sonstiges“ ausweisen, werden Ihnen, ausschließlich als Teilnehmer am Graduierungssystem, von der Geschäftsstelle fortan einmal jährlich zur Verfügung gestellt und geben Ihnen den dort bereits registrierten Stand Ihrer Fortbildungs- und Verbandsaktivitäten wieder.
Diese Bescheinigungen werden ohne zusätzliche Nachweise Ihrem Graduierungsantrag im Original angehängt und vom Graduierungsausschuss anerkannt. Aktuell werden Veranstaltungen rückwirkend bis zum 01.07.2009 geführt. Sollten auf dem Kontoauszug Veranstaltungen fehlen, können Sie diese selbstverständlich wie gewohnt mit einer Kopie Ihrer Teilnahmebestätigung im Rahmen des jeweiligen Verfahrens zur Anrechnung einreichen.
Was unterscheidet die Graduierungsregelungen 2009 von denen des Vorjahres im Wesentlichen?
(Die nachfolgende Darstellung ist lediglich eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Dokument „Graduierungsbedingungen 2009“)
1. Änderungen im Bewertungsverzeichnis
2. Graduierungsbedingungen
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Warum sollte ich mich zum CCM zertifizieren lassen?
Die Zertifizierung zum CCM dient u.a. dazu, die eigene fachliche Qualifikation - nach einem einheitlichen, branchenweit anerkannten Maßstab zu bewerten und gleichzeitig differenzierter darzustellen.
Zertifizierungen werden insbesondere auch personalverantwortliche Entscheider vor diesem Hintergrund verstärkt dazu veranlassen, über das Anforderungsniveau einer Stelle sowie über das gewünschte aber auch das notwendige Qualifikationspotential eines Bewerbers nachzudenken. Denn fortan gilt: Es gibt neben der bisherigen undifferenzierten und ungeschützten Berufsbezeichnung des „Clubmanagers“ die öffentlich definierte und geschützte Berufsbezeichnung des „Certified Club Manager in den Abstufungen CCM4 (0000) bis CCM1 (0000)“
Generell sind Zertifizierungen in allen Bereichen professioneller beruflicher Tätigkeit auf dem Vormarsch. Beispiele sind:
Auch im Golfbereich kommen Zertifizierungen / Klassifizierungen zum Tragen, z.B. für die Golfanlagen selbst:
Qualitäts-/Servicelevel von Golfanlagen: Golfanlagenklassifizierung des BVGA,
Management: Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000,
Greenkeeping: Zertifizierung „Golf und Natur“ des DGV
Golfschulen: Zertifizierung zur "PGA-GOLFSCHULE"
oder für das Personal auf Golfanlagen:
Was bringt die Zertifizierung zum Certified Club Manager (CCM) für Berufsangehörige und personalverantwortliche Entscheider auf Golfanlagen?
Mit der Zertifizierung investieren Sie als Berufsangehöriger in die Zukunftsfähigkeit Ihrer Arbeitskraft als Fach- bzw. Führungskraft im Golfbetriebsmanagement:
Es gilt als sicher: Zukünftig werden nicht mehr Ausbildungsabschlüsse, sondern Zertifizierungen die Standards sein, an denen sich die Ausschreibung zu besetzender Positionen und die Vorauswahl entsprechender Interessenten gleichermaßen orientiert
Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Es gibt bereits jetzt eine Vielzahl unterschiedlicher Ausbildungen und es ist absehbar, dass weitere z.B. auf internationaler Ebene hinzukommen werden.
Für Berufsangehörige im Clubmanagement stellen sich aber mit jedem neuen Berufsabschluss, der auf den Markt kommt gleich zwei Fragen:
Für personalverantwortliche Entscheider von Golfanlagen bedeutet die expansive Entwicklung des Ausbildungsangebots:
Es wird immer schwieriger, den Überblick in einem expandierenden Aus- und Weiterbildungsmarkt zu behalten und die unterschiedlichen Abschlüsse sachgerecht im Hinblick auf ihre Bedeutung und anstehende Aufgabenstellungen zu bewerten. Einzelne Abschlüsse entwerten sich automatisch im Zeitablauf durch die Vielzahl in regelmäßigen Abständen neu entstehender Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen.
Aber: Eine Vielzahl unterschiedlicher Lehrgangsangebote bedeutet nicht zwangsläufig, dass deshalb auch „mehr“ gelehrt wird, ganz zu schweigen davon, was die Teilnehmer aus der jeweiligen Maßnahme wirklich auch für sich „mitnehmen“.
Mit dem CCM Graduierungssystem besteht unter Federführung des GMVD als zuständigem Berufsverband und unter Mitwirkung von Kooperationspartnern (wie z.B. dem DGV) u.a. ein allgemein anerkanntes, auf die Werte der Nachhaltigkeit, Marktorientierung und Transparenz gleichermaßen ausgelegtes Berufsbildungskonzept.
Welchen konkreten Nutzen bringt die Zertifizierung zum Certified Club Manager (CCM) für Berufsangehörige und personalverantwortliche Entscheider auf Golfanlagen?
Die vorgenannten Werte Nachhaltigkeit, Marktorientierung und Transparenz bilden die ideelle Substanz des GMVD Graduierungssystems und stellen zugleich die Garantie für den Mehrwert, den das Graduierungssystem für Berufsangehörige und personalverantwortliche Entscheider in der Praxis generiert.
Die nachfolgenden Erläuterungen erklären gleichzeitig die praktische Bedeutung dieser Werte für das Graduierungssystem und den jeweiligen Nutzen der sich daraus in der Praxis für Berufsangehörige und personalverantwortliche Entscheider auf Golfanlagen ergeben kann.
Nachhaltigkeit:
Die konzeptionelle Nachhaltigkeit des Graduierungssystems ergibt sich aus der Tatsache, das sowohl bestehende als auch künftig erst noch entstehende Ausbildungsgänge bei Bedarf fachkundig geprüft, bewertet und stets unter dem einheitlichen Markendach des „Certified Club Manager“ zusammen mit anderen Laufbahnmerkmalen in den graduell abgestuften Formen CCM 4- CCM 1 eingeordnet werden.
Für Berufsangehörige bedeutet dies:
Die Bezeichnung des Certified Club Manager besteht als markenrechtlich geschützte Bezeichnung unabhängig von jeglichen Ausbildungsangeboten und macht Berufsangehörige weitgehend unabhängig von „modischen Schwankungen“ am Ausbildungsmarkt, da sie diese Angebote ggf. integriert.
Für personalverantwortliche Entscheider auf Golfanlagen bedeutet dies:
Bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern ist die Orientierung am CCM Standard sowohl bei der Formulierung des Anforderungsprofils für eine zu besetzende Stelle als auch bei der Vorauswahl geeigneter Bewerber eine kontinuierliche und damit verlässliche und zukunftsweisende Größe
Marktorientierung
Die Nachhaltigkeit des Graduierungssystems wird weiterhin ergänzend geprägt durch den arbeitsmarktorientierten Gestaltungsmaßstab zum Berufsbild des CCM.
Diese Leitlinie beinhaltet das graduell abgestufte Bild einer sowohl theoretisch als auch praktisch ausgewogen qualifizierten Fach- und/oder Führungskraft für das Golfbetriebsmanagement, die sich dem Werterhalt ihrer Arbeitskraft sowohl durch kontinuierliche fachliche und persönlichkeitsbildende Fortbildung als auch durch aktive Teilnahme am Verbands- und Branchengeschehen im Sinne des Netzwerkgedankens widmet.
Die Umsetzungsbestimmungen hierzu werden vom branchenübergreifend zusammengesetzten Graduierungsausschuss in regelmäßigen Abständen überprüft und den aktuellen Erfordernissen am Arbeitsmarkt angepasst.
Für Berufsangehörige bedeutet dies:
Der CCM Standard bietet eine verlässliche Orientierung für eine zeitgemäße, marktorientierte und ausgewogene qualifizierte Laufbahnplanung in der weder ausschließlich theoretische Überflieger noch einseitig orientierte Berufspraktiker besondere Vorteile haben.
Für personalverantwortliche Entscheider auf Golfanlagen bedeutet dies:
Transparenz:
Zur Akzeptanzförderung des Graduierungssystems sowie als Vertrauen bildende Maßnahme bei allen Beteiligten setzt das System neben den vorgenannten Merkmalen auf größtmögliche Transparenz.
Diese wird von Beginn an umgesetzt, indem die jeweiligen Graduierungsbedingungen öffentlich im Internet einzusehen sind.
Darüberhinaus erhält jeder Graduierte zu den geltend gemachten Merkmalen seines beruflichen Werdegangs einen differenzierten Graduierungsnachweis aus dem zu jedem der Graduierung zu Grunde liegenden Laufbahnmerkmal hervor geht, ob und inwieweit es nach Prüfung der eingereichten Unterlagen mit den aktuellen Graduierungsbedingungen zu einer bestimmten Graduierung übereinstimmt.
Der Graduierungsnachweis zur Einstufung der bisherigen Teilnehmer hat allein einen durchschnittlichen Dokumentationsumfang von 6-8 Textseiten.
Die Graduierungen eines Jahrganges werden nach Abschluss der Unterlagenprüfung im branchenübergreifend zusammengesetzten Graduierungsausschuss offengelegt.
Alle offiziell graduierten Teilnehmer am Graduierungssystem werden unter Angabe ihrer Graduierung und ihrem Aktualisierungsstand im öffentlich einsehbaren Graduierungsregister unter www.gmvd-ccm.de bekannt gegeben.
Für Berufsangehörige bedeutet dies:
Teilnehmer am Graduierungssystem können punkt- und dokumentengenau anhand ihres Graduierungsnachweises den aktuellen Bewertungsstand ihrer Laufbahn nachvollziehen, sowie anhand der veröffentlichten Graduierungsordnung objektiv überprüfen,
Darüber hinaus kann der Graduierungsnachweis zur umfassenden Grundlage der weiteren Laufbahnplanung eingesetzt werden
Der Graduierungsnachweis kann als eindrucksvoller Beleg der fachlichen Gesamtqualifikation im Rahmen einer Stellenbewerbung eingesetzt werden. Im Rahmen von Bewerbungsunterlagen werden spezielle Praxiserfahrungen durch den Graduierungsnachweis wesentlich besser sichtbar als durch den Nebensatz eines noch so qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Die systematisch über viele Jahre dokumentierte Fortbildungs- und Verbandsaktivität kann darüberhinaus im Vergleich zu konventionellen Unterlagen mit zahlreichen Bescheinigungskopien u.U. einen neuen, eigenen Aktivposten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens ausmachen, da die Fortbildungsaktivität als zielorientiertes Vorgehen in ihrer Gesamtheit beurteilbar wird.
Die detaillierte Erfassung beantragter Bewertungsmerkmale verhilft dem Graduierten zu einer zielorientierten Laufbahn- und Fortbildungsplanung.
Der Graduierungsauschuss stellt im Rahmen seiner Kontrollaufgabe eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung sicher.
Schließlich schützt die offizielle und für jedermann im Internet zugängliche Veröffentlichung aller Graduierten mit ihren aktuellen Graduierungsdaten die Gemeinschaft aller Graduierten vor unberechtigten Trittbrettfahrern.
Für personalverantwortliche Entscheider auf Golfanlagen bedeutet dies:
Personalentscheider, die den Graduierungsnachweis eines CCM Teilnehmers vorliegen haben, können auf einen Blick die meisten einstellungsrelevanten Fakten in bereits vorgeprüfter und übersichtlicher Form überschauen und brauchen diese ggf. nur gezielt zu hinterfragen.
Neben den „harten“ Qualifikationsmerkmalen wie Ausbildungs- und Berufsabschlüssen sind vor allem die golfbetriebsspezifischen Berufserfahrungen des Bewerbers, soweit sie glaubhaft belegt wurden, detailliert ausgewiesen. Gerade dieser besonders wichtige Punkt kommt bei der üblichen Sichtung von Bewerbungsunterlagen aus Zeitgründen erfahrungsgemäß häufig zu kurz
Schließlich ergeben sich durch den Graduierungsnachweis wertvolle Hinweise zur Bereitschaft des Bewerbers, seine berufliche und persönliche Qualifikation durch geeignete Maßnahmen zur Entwicklung seiner fachlichen und sozialen Kompetenzen gezielt weiterzuentwickeln.
Wertzuwachs
Letztlich, und das dürfte das Hauptargument sein, erhalten Teilnehmer je eher Sie sich graduieren lassen, desto früher das geschützte Recht, die renommierte Berufsbezeichnung für Berufsangehörige im Golfbetriebsmanagement tragen zu dürfen.
Dies bringt Ihnen nach den bisherigen Erfahrungen gewöhnlich nicht nur die besondere Anerkennung der Mitglieder und Mitarbeiter an Ihrem Arbeitsplatz, es kann auch mancherorts die tägliche Zusammenarbeit bei gestiegenem Respekt nicht unerheblich erleichtern.
Warum sollte ich mich j e t z t zertifizieren lassen?
Klar ist, Zertifizierungen sind in vielen Berufsbereichen auf dem Vormarsch.
Je mehr Ausbildungsabschlüsse bestehen (im Golfmanagement mittlerweile mindestens 4), je breiter das Aufgabenfeld ist, desto lauter wird der Ruf nach einem übergeordneten Rahmenkonzept für die Berufsgruppe der hauptamtlich tätigen Fach- und Führungskräfte im Golfbetriebsmanagement. Zu einer Zertifizierung gibt es also mittel- bis langfristig kaum Alternativen.
Eine Zertifizierung zum CCM in 2010 bietet vor allem (dienst-)älteren Kollegen die Chance, zu Übergangsbedingungen in das System integriert zu werden, auch wenn sie z.B. die Berufsfachbildungsgänge (DGV-Betriebswirt bzw. IST/GMVD Golfbetriebsmanager) nicht nachweisen können. Dabei bietet sich für Interessenten des Graduierungsjahrgangs 2010 die Chance
1. jetzt von der Umsetzung der praktischen Erfahrungen zu den ersten beiden Jahrgängen zu profitieren.
2. eine mittlerweile große Anzahl von Kollegen im ganzen Land, die sich bereits haben zertifizieren lassen, zu ihren praktischen Erfahrungen z.B. mit der Seriosität der Abwicklung, der Wirkung der Graduierung, etc. zu befragen.
Übergangsbedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich um einen vereinfachten, sondern nur um einen veränderten Zugang zum Graduierungssystem handelt.
Übergangsbedingungen bei der Systemintegration bedeutet in diesem Zusammenhang,
- dass insbesondere dienstältere Interessenten von einer Vielzahl von besonderen Bestimmungen profitieren können, die Ihnen den grundsätzlichen Zugang und eine möglichste sachgerechte Einstufung ermöglichen sollen,
- dass sich der Graduierungsausschuss auf besonderen Antrag die Zeit nimmt, die individuellen Voraussetzungen einzelner Teilnehmer zu prüfen und zu bewerten, und ggf. organisatorisch aufwendige Ersatzmaßnahmen qualifizierte Fachgespräche, Prüfungen, etc. zu veranstalten, um eine Gleichwertigkeit mit den aktuellen Bedingungen der Graduierungsordnung herzustellen.
Die Integration des Mitgliederbestandes mit seinen unterschiedlichsten Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Übergangsbedingungen ist ein besonders aufwendiges Verfahren, dass nur in der Einführungsphase wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist und gegenüber Folgegenerationen auch nur in dieser Phase unter Gleichbehandlungsgrundsätzen legitim erscheint.
3. Die Überarbeitung der Graduierungsbedingungen hat eine sachgerechte Optimierung der Einstufung zum Ziel. Das heißt, dass bei erkennbaren Fehlentwicklungen einzelne Bedingungen ergänzt, gestrichen oder verändert werden können. Neben den zahlreichen Ergänzungen z.B. im Bewertungsverzeichnis haben auf diese Weise ab dem 01.07.2010 einige neue i.d.R. vorteilhaft wirkende Regelungen in die Graduierungsordnung Eingang gefunden.
Daneben hat es aber auch einige Änderungen gegeben, die i.d.R. als Verschärfungen empfunden werden dürften: z.B. erhöhte Nachweisanforderungen an abteilungsleitende Tätigkeiten und hierzu gleichzeitig Einführung neuer Höchstwertgrenzen, die Umbewertung körperschaftlicher Organschaftstätigkeit in Nicht-Golfbetrieben etc.
Je früher Sie sich also graduieren lassen, desto größer ist die Chance noch von den bestehenden Regelungen im Rahmen einer Bestandsschutzregelung für die Vergangenheit zu profitieren.
Kann ich mich auch nächstes Jahr zertifizieren lassen?
Bei Vorliegen der dann gültigen Graduierungsbedingungen können Sie sich selbstverständlich auch nächstes Jahr graduieren lassen. Der Einsendeschluss für die Unterlagen ist dann der 15.01.2012. Bei der Verschiebung einer Zertifizierung gilt es allerdings zu bedenken, dass u. U. die Teilnahme an den Graduierungsfachveranstaltungen des laufenden Graduierungsjahres nicht möglich ist. Die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist aber (ab dem entsprechenden Einführungsjahr des Lehrgangsangebots) Voraussetzung für die Zulassung zu einer höheren Graduierung, insbesondere dann, wenn man evtl. Prüfungsverfahren in den jeweiligen Fachbereichen vermeiden möchte.
Ich fange gerade erst im Golf Management an, macht eine Zertifizierung / Registrierung denn da für mich schon Sinn?
Diese Frage ist kaum objektiv zu beantworten. Objektiv festzustellen ist aber die praktische Erfahrung aus den bisherigen Graduierungsjahrgängen, wonach gerade die Gruppe der Berufseinsteiger und die der besonders weit qualifizierten Berufsangehörigen sich zu einem überdurchschnittlich hohen Anteil haben graduieren lassen.
Unabhängig hiervon meinen wir aber, dass folgende Gründe für eine frühzeitige Einschreibung sprechen:
Mit einer Einschreibung zum CCM cand. dokumentieren und signalisieren Sie auch Ihren professionellen Anspruch zu Ihrem beruflichen Selbstverständnis zum Berufsstand. Dabei profitieren Sie in der Außenwirkung sicherlich auch von der Vielzahl der bisher graduierten und damit besonders leistungsorientierten Berufskollegen, die durch ihre Graduierung zum anerkannt positiven Erscheinungsbild des CCM beigetragen haben.
Mittels der ausgestellten Graduierungsbescheide können Sie bereits in einem vergleichsweise frühen Stadium Ihres beruflichen Werdegangs Ihre planvoll gewählten Berufserfahrungen und Fortbildungen in offizieller Form dokumentieren und an interessierte Kreise (z.B. im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens) auch wirkungsvoll kommunizieren.
Mit der Einschreibung zum CCM cand. Erhalten Sie die Teilnahmeberechtigung zu den in Zukunft geplanten Graduierungsfachveranstaltungen, die Sie als einzige Qualifikation wahlweise entweder als Fortbildungs- oder als Qualifizierungsmaßnahme anerkennen lassen können.
Schließlich können Sie bereits in diesem Stadium für das in 2010 gestartete Patenschaftsprogramm Anwartschaftszeiten ansammeln um dann als CCM 4 auf der Warteliste der Bewerber einen der vorderen Plätze einnehmen zu können.
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Welche Qualifikationen kann ich mir anrechnen lassen?
Grundsätzlich alle Qualifikationen, die in der Anlage zur Graduierungsordnung zur Anrechnung vom Graduierungsausschuss anerkannt wurden.
Sollten Sie über Qualifikationen verfügen, die dem Golfmanagement dienen, aber nicht in der Anlage zum Graduierungsverzeichnis aufgeführt sind, sollten Sie gerade in der Einführungszeit des Graduierungssystems die Gelegenheit nutzen und einen formlosen aber gut begründeten Antrag auf Zulassung der Qualifikation zum Bewertungsverzeichnis stellen.
Der Graduierungsausschuss wird diesen Antrag bei seiner nächsten regulären Sitzung prüfen und das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Sollte eine Aufnahme in das Bewertungsverzeichnis erfolgen, können selbstverständlich alle, die einen entsprechenden Nachweis erbringen, eine Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Aktualisierungs-/Umstufungsgraduierung erwarten.
Neu ab 2010: Seit diesem Jahr können auch golfbetriebsfremde, aber kaufmännisch geprägte Berufserfahrungszeiten zu einem bestimmten Teil angerechnet werden, soweit Sie auf einem kaufmännisch geprägten Berufsabschluss beruhen. Näheres hierzu siehe §2 Abs. 8 GrO sowie nachfolgende die FAQ zum Thema „Seiteneinsteigerregelung“.
Was bedeutet die Regelung für kaufmännisch geprägte branchenfremde Berufszeiten für mich?
Ein verschiedentlich angeregter Verbesserungswunsch zum Graduierungssystem war bisher die mangelnde Berücksichtigungsfähigkeit golffremder Berufserfahrungszeiten vor dem Hintergrund, dass im Golfbetriebsmanagement eine nicht unbeträchtliche Zahl von sog. „Seiteneinsteigern“ als berufsangehörige Kollegen tätig sind.
Der Graduierungsausschuss stand bei der regelungstechnischen Umsetzung dieses Wunsches vor der großen Herausforderung, den Nutzen, den ehemals golfbetriebsfremde Tätigkeiten eines Antragstellers für die Tätigkeit im Golfbetriebsmanagement gehabt haben können, möglichst objektiv erfassen und bewerten zu können, ohne die jeweilige Tätigkeit wirklich beurteilen zu können.
Hierzu wurde mit § 2 Abs. 8 GrO eine Regelung erarbeitet, die versucht, den berechtigten Interessen von Seiteneinsteigern gerecht zu werden ohne dabei die Interessen „klassischer“ Laufbahnabsolventen und die Anforderungen des Graduierungssystems an eine substantiierte Beurteilung aus den Augen zu verlieren. Im Ergebnis führt die o.g. Regelung zu einer Anerkennung berufsfremder Erfahrungszeiten unter der Bedingung,
Sind im Wesentlichen die o.g. Bedingungen erfüllt, können golfbetriebsfremde Berufszeiten sowohl durch eine begrenzte Anrechnung von Qualifikationspunkten, vor allem aber durch die begrenzte Anrechnung von Berufsfacherfahrungszeiten in der Gesamtbewertung zur Graduierung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Wortlaut der Graduierungsordnung zu § 2Abs 8 den wir nachfolgend auszugsweise aufbereitet wiedergeben:
§ 2 Abs.8 GrO lautet:
(8) Teilnehmer am Graduierungssystem können kaufmännisch geprägte golfbetriebsfremde Berufspraxiszeiten mit insgesamt 25 %, maximal aber mit 48 Monaten Gesamtzeit
Anhand von qualifizierten Nachweisen die kaufmännische Prägung der Berufstätigkeit belegen, wobei nur Vollzeittätigkeiten im Rahmen von Anstellungsverhältnissen zur Berücksichtigung kommen, die zeitlich nach dem Ausbildungsabschluss ausgeübt wurden
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Was bedeutet das Aktualisierungsverfahren für mich als Teilnehmer des Graduierungsjahrgangs 2008 - was muss ich tun?
Mit Ablauf des 30. Juni 2010 endete für Sie, wie für alle anderen Teilnehmer des „Graduierungsjahrgangs 2008“, die erste Graduierungsperiode, sodass sich im Hinblick auf Ihre CCM Graduierung die Frage stellt:
Wie geht’s weiter, Umstufungs- oder Aktualisierungsgraduierung, “upgrade oder (nur) update?“
Zu Ihrer Erinnerung in Kürze:
Kommt eine Umstufung für Sie nicht in Betracht, muss nach zwei Jahren, also ab jetzt, automatisch eine Aktualisierung erfolgen.
Umsetzung in der Praxis:
Alle Verfahren sind in der Bearbeitung vom Grundsatz her dem Ihnen bereits bekannten Einstufungsverfahren sehr ähnlich, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Die Vorbereitung der Nachweise ist wesentlich einfacher geworden, denn:
Für Teilnehmer am Aktualisierungsverfahren gilt:
Für Teilnehmer am Umstufungsverfahren g i l t e r g ä n z e n d für die einzureichenden Nachweise zum Bereich Qualifikation/Berufserfahrung:
Bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen beachten Sie bitte die allgemeinen Hinweise zur Vorbereitung von Graduierungsunterlagen in unserem Informationsblatt, das Sie bereits zum Einstufungsverfahren erhalten haben und welches ebenfalls im Internet unter www.gmvd-ccm.de für Sie abrufbereit steht.
Für alle Verfahrensgänge gilt: Sie müssen bis spätestens 15.01.2011 Ihre vollständigen Antragsunterlagen ausgefüllt und unterschrieben an die Geschäftsstelle zurückgesandt haben.
Alle eingesandten Unterlagen werden von uns wie gewohnt belegmäßig geprüft und in der bereits bekannten Weise im Rahmen eines Graduierungsnachweises voraussichtlich bis Mitte April nachvollziehbar dokumentiert und an Sie im Rahmen der Mitgliederversammlung bzw. postalisch bekanntgegeben.
Sollten Sie hierzu und insbesondere zur Chancenabwägung für eine erfolgreiche Umstufungsgraduierung Fragen haben, steht Ihnen zu deren Beantwortung die Geschäftsstelle, aber wie gewohnt auch unser Hotline-Beratungsservice zu bestimmten Terminen auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Worin besteht der Unterschied zwischen dem Aktualisierungsverfahren und dem Aktivitäts-Kontoauszug?
Der Aktivitäts-Kontoauszug ist eine Serviceleistung der Geschäftsstelle zur Entlastung der Graduierungsteilnehmer von leider unvermeidbaren bürokratischen Erfordernissen bei der Verfahrensabwicklung. Die Erleichterung für die Teilnehmer besteht darin, dass Teilnahmebescheinigungen für 24 Monate nicht mehr gesucht und kopiert werden müssen soweit sie im Aktivitätsnachweis erfasst sind. Das Dokument kann allerdings keinen Anspruch auf vollständige Erfassung aller Fortbildungsaktivitäten leisten, da nicht alle, und insbesondere keine branchenfremden Ausbildungsanbieter der Kooperation angeschlossen sind.
Durch die Kooperation der meisten branchenbezogenen Bildungsanbieter mit dem CCM Graduierungssystem (Für Sie erkennbar am CCM Logo in der Seminarausschreibung des jeweiligen Anbieters) wird Ihre Teilnahme an einer Fortbildung auf Wunsch automatisch an die GMVD Geschäftsstelle übermittelt und dort zentral erfasst. Hierüber erhalten Sie künftig jeweils zur Jahresmitte einen Kontoauszug mit allen Fortbildungs- und Verbandsaktivitäten der seit der letzten Graduierung von Ihnen besuchten Veranstaltungen.
Die Vorteile dieser Serviceleistung der GMVD Geschäftsstelle für Sie:
1. Sie können jeweils zur „Halbzeit“ einer Graduierungsperiode erkennen, wie viele Punkte Sie bereits zur Anerkennung gesammelt haben (und wie viele Sie noch innerhalb der nächsten zwölf Monate benötigen).
2. Zum Ende der Graduierungsperiode übertragen Sie die Veranstaltungen aus dem Auszug in das jeweilige Antragsformular 02-4 bzw. 02-5 und reichen anstatt zahlreicher Bescheinigungskopien einfach das Original des letzten Aktivitäts-Kontoauszugs ein.
Zu beachten ist allerdings: Nicht golfbezogene Fortbildungsleistungen wie z.B. das Angebot der IHK oder der Berufsgenossenschaften können im Aktivitäts-Kontoauszug nicht erfasst werden und müssen weiterhin über eine entsprechende Kopie der Teilnahme- und Seminarbescheinigung belegt werden.
Entsprechend führt der Aktivitäts-Kontoauszug nicht automatisch, sondern erst durch Übertragung der Veranstaltungen in den jeweiligen Antragsvordruck und Einreichung des Antrags zusammen mit dem Aktivitäts-Kontoauszug im Rahmen eines gewählten Verfahrenstyps zu weiteren Graduierungsmaßnahmen.
Keinesfalls ist deshalb mit dem Aktivitäts-Kontoauszug das Graduierungsverfahren bereits in Gang gesetzt oder gar eine Berechtigung zur Führung einer aktualisierten Graduierung verbunden.
Hinweis:
Kann ich mich auch als Teilnehmer des Jahrgangs 2009 also nach einem Jahr, bereits für 2010 wieder aktualisieren lassen?
Ja, eine Aktualisierung oder auch eine Umstufung ist grundsätzlich auch nach einem Jahr zu den üblichen Gebühren für diesen Verfahrensschritt möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen ggf. zeitanteilig erfüllt sind, dabei gilt allerdings, dass überzählige Punkte nach dem gegenwärtigen Regelungszustand grundsätzlich verfallen.
(Beispiel: Nach einem Jahr müssen sowohl im Bereich „Fortbildung“ als auch im Bereich „Verbandsaktivität und Sonstiges“ mindestens jeweils 50 % der regulären Mindestpunktzahlen einer zweijährigen Regel-Graduierungsperiode zur Erlangung einer Aktualisierung erreicht sein.)
Worin besteht der Unterschied zwischen Aktualisierungsverfahren und Umstufungsverfahren?
Lesen Sie hierzu bitte einführend den vorhergehenden FAQ-Abschnitt: Was bedeutet das Aktualisierungsverfahren für mich als Teilnehmer des Graduierungsjahrgangs 2008 - was muss ich tun?
Im Übrigen lassen sich die wichtigsten Unterschiede am vorteilhaftesten in der nachfolgenden direkten Gegenüberstellung veranschaulichen:
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Muss ich meine Graduierung aktualisieren lassen?
Für alle Graduierten gilt grundsätzlich:
Auch eine Aktualisierungsgraduierung erfolgt nur auf Antrag eines Graduierten und n i c h t automatisch.
Die aktualisierte Graduierung drückt aus, dass der Graduierte die Fortbildungs- und Verbandsaktivitäten bis zum Graduierungsstichtag im erforderlichen Umfang k o n t i n u i e r l i c h erbracht hat. Dieser Nachweis ist eine der Voraussetzungen um sich im Rahmen der nächsten Umstufungsgraduierung erfolgreich weiterentwickeln zu können.
Darüber hinaus hat eine erfolgreiche Aktualisierungsgraduierung die Folge, dass der Graduierte autorisiert ist, in der Öffentlichkeit mit einem aktualisierten Graduierungsstatus (z.B. statt mit CCM 3 (2008) jetzt mit CCM 3 (2010)) auftreten zu können. Entsprechend wird diese Graduierung auch im öffentlich einsehbaren Graduierungsregister im aktualisierten Status ausgewiesen.
Muss ich meine Graduierung auch als CCM (cand.) aktualisieren lassen?
Als CCM (cand.) sind Sie grundsätzlich befreit von der Aktualisierungsverpflichtung.
Sie können sich aber aktualisieren lassen, um z.B. ihren professionellen Anspruch an ihre Berufsausübung z.B. bei Bewerbungsverfahren zu unterstreichen. Ein aktualisierter Graduierungsnachweis ist für die Gruppe der CCM (cand.) erfahrungsgemäß deshalb interessant, da diese Gruppe sich i. d. R. am Beginn ihrer Laufbahn befindet und von daher aus karrieretechnischen Gründen vergleichsweise des Öfteren einen Stellenwechsel in Erwägung zieht. Durch die offiziell bestätigte, detaillierte Auflistung der Fortbildungs- und Verbandsaktivitäten haben Sie als CCM (cand.) gerade in diesem frühen Stadium Ihrer Laufbahn ein weiteres Dokument, dass Ihre Bereitschaft zur fachlichen Weiterentwicklung eindrucksvoll bestätigen kann, insbesondere wenn vielleicht Ihre Fachausbildung im Moment noch aussteht oder noch nicht abgeschlossen ist.
Alle CCM (cand.) müssen spätestens 24 Monate vor dem Graduierungsstichtag zur Erlangung des CCM 4 (0000) mit einer regelmäßigen Fortbildung beginnen, es sei denn, der Abschluss einer Fachausbildung zum Golfbetriebswirt (DGV) bzw. Golfbetriebsmanager IST fällt in diesen Zeitraum. In letzterem Fall sind diese Teilnehmer von der Erbringung der Fortbildungs-Mindestpunktzahl in der betreffenden Graduierungsperiode befreit, da durch die Erlangung des Fachabschlusses von einem aktuellen Fortbildungsstand ausgegangen werden kann.
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Was mache ich, wenn ich einzelne Anforderungen der Graduierungsordnung nicht erfülle?
Der Graduierungsausschuss ist sich bewusst, dass er sich in der Einführungsphase mit einer Vielzahl der unterschiedlichsten Qualifikationsvoraussetzungen und Nachweisprobleme auseinandersetzen muss, die nicht zwingend alle in der Graduierungsordnung geregelt sein können.
Grundsätzlich gilt:
Kein Berufsangehöriger, der sich für eine Graduierung ernsthaft interessiert, sollte sich wegen der Nichterfüllung einzelner Graduierungsanforderungen von der Antragstellung abhalten lassen, sofern er sich in der Lage sieht, fehlende Voraussetzungen durch eine oder mehrere objektiv geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergänzen! Diese Empfehlung gilt umso mehr, je länger ein Antragsteller bereits einschlägig berufstätig ist, und je weniger ihm daher eine nachträgliche Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Wortlauts der Graduierungsordnung zuzumuten sein wird.
Werden einzelne Bedingungen nicht nach dem Wortlaut der Graduierungsordnung erfüllt, sollte jeder Interessent die Chance dazu nutzen, um in einem „Sonderfallverfahren“ (Formular 03) dem Graduierungsausschuss glaubhaft und vor allem nachweisbar zu erläutern_
Der Ermessensspielraum des Graduierungsausschusses wird aber auch für die Zulassung der Teilnehmer in der Einführungsphase nicht unbegrenzt sein. Grundsätzlich müssen alle Anforderungen der Graduierungsordnung erfüllt werden. Der Graduierungsausschuss kann die in der Graduierungsordnung aufgestellten Anforderungen z.B. in anderer Form oder unter Auflagen anerkennen. Entscheidend ist aber stets, dass das beabsichtigte Graduierungsziel mit den gewählten Ersatzmaßnahmen i.d.R. auch erreicht werden kann bzw. wird.
Im Hinblick auf nicht erfüllte Anforderungen in den Bereichen Fortbildung und Verbandsaktivität wird auf die Neuregelungen zur Graduierungsordnung und den Übergangsbestimmungen im Regelungszustand ab 01.11.2009 hingewiesen (Befreiungsgründe, etc.)!!
Was mache ich, wenn mir Nachweise fehlen?
Die Frage des Ersatzes nicht mehr vorhandener Nachweise richtet sich nach der Bedeutung des jeweiligen Nachweises. Fehlt also z.B. der Nachweis eines Hochschulabschlusses ist dies anders zu bewerten, als wenn Ihnen z.B. der Teilnahmenachweis für eine Regionalkreistagung abhanden gekommen ist. In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen wie folgt zu verfahren:
a) Qualifikationsbereich:
Der Nachweis von Abschlüssen kann nur durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen werden. Fehlen diese, müssen Sie leider bei dem betreffenden Bildungsträger Zweitausfertigungen anfordern.
b) Qualifikation durch Berufserfahrung:
Nachweise in diesem Bereich werden in der Regel durch ein qualifiziertes Zeugnis / Zwischenzeugnis des ehemaligen / aktuellen Arbeitgebers geführt. Geht die nachzuweisende Qualifikation nicht eindeutig aus dem Zeugnis hervor, ist im Zweifel eine nachträgliche Bescheinigung über unseren für diesen Zweck vorbereiteten Vordruck (siehe „Nachweisbescheinigung“ zum Download unter www.gmvd-ccm.de) zu erwirken. Dabei können ggf. mehrere Tatsachen mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden. Je nachdem sind auch hier für jede merkmalsrelevante Forderung zusätzliche Nachweise zu erbringen.
c) Fortbildungsbereich:
Der GMVD unterstützt Sie bei der Nachweisarbeit, indem in Kürze in Zusammenarbeit mit den Verbänden an dieser Stelle ein Nachweisverzeichnis für sämtliche Fortbildungsveranstaltungen der letzten 4 Jahre nachzulesen sein wird, so dass sie die Veranstaltung hier entnehmen können und nur noch die Tatsache Ihrer Teilnahme belegen müssen.
Fehlen e i n z e l n e Nachweise, so können ausnahmsweise in der Einführungsphase umfangreiche glaubhafte indirekte Nachweise geführt werden.
Faustregel: fehlende Bescheinigungen sollten durch Indizienbescheinigungen nachgewiesen werden.
Als Indizienbescheinigungen (nur in der Einführungsphase) können gelten: Schriftliche Bezeugungen der Teilnahme durch andere GMVD Mitglieder, Fahrtkostennachweise (z.B. Tankquittung vom Veranstaltungsort bzw. -termin), (wertmäßig neutralisierte) Kontoauszüge, die die Überweisung bzw. Abbuchung der Seminargebühren belegen)
d) Verbandsaktivität:
Grundsätzlich gelten die unter dem Punkt „Fortbildung“ entwickelten Grundsätze.
Im Hinblick auf die Arbeitsbelastung der Antragsteller in der Zeit bis zum 15.01.2010 und die Tatsache, dass in diesem Bereich vergleichsweise „weiche Faktoren“ nachgewiesen werden sollen, werden in diesem Bereich ausschließlich in der Phase der Systemeinführung vermutlich die geringsten formalen Anforderungen gestellt werden.
Im Hinblick auf nicht erfüllte Anforderungen in den Bereichen Fortbildung und Verbandsaktivität wird auf die Neuregelungen zur Graduierungsordnung und den Übergangsbestimmungen im Regelungszustand ab 01.07.2010 hingewiesen (Befreiungsgründe, etc.)!
Welche Bedeutung hat die Veröffentlichung meiner Graduierung?
Nicht zuletzt in Anlehnung an das amerikanische Vorbild zum CCM ist, wie in der Graduierungsordnung aber auch in den Dokumenten zu den verschiedenen Verfahrenstypen angesprochen, die Veröffentlichung der Graduierten und ihres aktuellen Graduierungsstatus vorgesehen.
Die Veröffentlichung der Graduierungen ist ein Baustein zur Gewährleistung der Transparenz des Systems und soll die Akzeptanz des Graduierungssystems und die Anerkennung der Leistungen seiner Teilnehmer in der Branchenöffentlichkeit unterstützen helfen.
Auf www.gmvd-ccm.de wird mit Wirkung zum 01. Oktober 2010 im unbeschränkt zugänglichen Bereich der CCM Homepage der neue Punkt „Graduiertenverzeichnis“ eingerichtet, unter welchem die bereits graduierten Mitglieder mit Namen sowie ihrem aktuellen CCM Status nachzulesen sind.
Für alle Beteiligten hat die Veröffentlichung bedeutende Effekte:
Für Teilnehmer am Graduierungssystem:
Für Entscheider im Personalbereich
Alle Teilnehmer am Graduierungssystem sind für die korrekte Wiedergabe der veröffentlichten Daten selbst verantwortlich und sollten diese unmittelbar nach Veröffentlichung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.
Was muss ich für das qualifizierte Fachgespräch im Rahmen der Übergangsbedingungen vorbereiten?
Bisherige Teilnehmer am Graduierungsverfahren, die keine der geforderten berufsfachlichen Qualifikationen (DGV Golfbetriebswirt oder IST/GMVD oder IST Golfbetriebsmanager) bei der Einstufung vorweisen konnten und auch nicht über die erforderlichen berufspraktischen Zeiten zur ersatzlosen Befreiung verfügten, müssen aus Gründen der Gleichbehandlung ihre berufsfachliche Qualifikation im Rahmen einer Ersatzmaßnahme darlegen.
Die betreffenden Teilnehmer erhalten hierzu bei Bedarf eine Einladung zu einem sogenannten „Qualifizierten Fachgespräch“. In diesem Fachgespräch sollen sie nicht ihre Graduierung, sondern vielmehr ihre verfügbaren Fachkenntnisse in Anlehnung an die Lehrpläne zu den o.g. Berufsfachabschlüssen nachweisen. Die Lehrinhalte können Kandidaten den einschlägigen Informationen zum Golfbetriebswirt (DGV) auf der Ausbildungs-Informationsseite des DGV im Internet entnehmen.
Die Fachgespräche finden i.d.R. als Gruppengespräche vor den Mitgliedern des Graduierungsausschusses (die i.d.R. in den o.g. Berufsfachlehrgängen auch lehrend tätig sind) statt.